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Fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahl?

 Dieser Fall aus dem Jahr 2010 sorgte bundesweit für große Aufmerksamkeit: Eine langjährig beschäftigte Supermarktkassiererin, später unter dem Namen „Emmely“ bekannt, hatte zwei liegengebliebene Leergutbons im Gesamtwert von 1,30 Euro eigenständig eingelöst. Daraufhin sprach ihr Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Die Kassiererin erhob Kündigungsschutzklage, blieb jedoch zunächst erfolglos – sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen ihre Klage ab. Erst vor dem Bundesarbeitsgericht kam es zu einer überraschenden Wendung: Entgegen den Vorinstanzen erklärte das Gericht beide Kündigungen für unwirksam. Es stellte fest, dass angesichts des minimalen Schadens und der langjährigen, beanstandungsfreien Beschäftigung der Arbeitnehmerin eine Kündigung unverhältnismäßig sei. Das Urteil hob hervor, dass vor einer derart einschneidenden Maßnahme stets eine sorgfältige Abwägung der beider...

Befristetes Arbeitsverhältnis endet auch für Betriebsratsmitglied

Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz. Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristete...
  Arbeitnehmer muss Detektivkosten des Arbeitgebers bezahlen Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer den Ersatz notwendiger Detektivkosten verlangen, wenn sich bei der Überwachung der Verdacht auf Arbeitszeitverstöße durch den Arbeitnehmer bestätigt, die eine fristlose Kündigung nach sich gezogen haben. Sachverhalt: Der Arbeitnehmer war bei einem Verkehrsunternehmen als Fahrausweisprüfer angestellt. Dem Arbeitgeber wurde von Seiten des bei ihr tätigen Sicherheitsunternehmens zugetragen, es bestünden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung sowie die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Klägers. So wurde u.a. berichtet, der Kläger habe während der Arbeit Zeit im Fitness-Studio, in der Moschee, beim Friseur oder bei privaten Fotoshootings verbracht. Der Arbeitgeber beauftragte eine Detektei, um den Kläger überwachen zu lassen. Eine andauernde Überwachung über einen Zeitraum von zwei Wochen ergab, dass der Arbeitnehmer sich während seiner Arbeitszeit mehrfach (ohne ...

Kein Unfallschutz beim Tabletten-Holen

  Die Fakten: Die Arbeitnehmerin arbeitete in einer Näherei. Sie trat kurz vor 6 Uhr morgens ihre Frühschicht an. Sie fuhr mit ihrem Pkw zum Arbeitsplatz und parkte diesen in der Nähe des Betriebs auf einem öffentlichen Parkplatz. Gegen 9:30 Uhr bemerkte sie, dass sie die von ihr regelmäßig einzunehmenden Epilepsie-Tabletten in ihrem Pkw vergessen hatte. Da ihre Schicht erst gegen 11 Uhr enden sollte, ging sie zu ihrem Auto, um die Tabletten zu holen. Auf dem Rückweg zur Arbeit stürzte sie auf einem Fußweg und brach sich das rechte Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht urteilte: Die Einnahme von Medikamenten ist nicht Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern fällt in den persönlichen Lebensbereich. Hätte die Frau mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende gewartet, wäre ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet gewesen. Dies ...

Arbeitsverträge per E-Mail

  Zukünftig ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Arbeitsverträge digital zu schließen, beispielsweise per E-Mail. Möglich wird das durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV ). Bisher verpflichtete das Nachweisgesetz Arbeitgeber dazu, ein schriftlich unterzeichnetes Dokument mit den wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Das neue Gesetz ermöglicht es ab 2025, den Nachweis der Vertragsbedingungen in Textform gemäß § 126b BGB zu erbringen. Diese Form verlangt keine handschriftliche Unterschrift, sondern lediglich eine klare Benennung des Erklärenden. Elektronische Formate wie PDFs oder E-Mails genügen, sofern diese für die Mitarbeitenden zugänglich gemacht werden (z. B. per E-Mail), speicherbar und ausdruckbar sind und mit einer Aufforderung zur Empfangsbestätigung versehen sind.   Auch für Klauseln wie das automatische Ende des Arbeitsverhältnisses bei Renteneintritt reicht künftig die Textform. Die Formerleichterungen im neuen Nachweisgese...

Falsch gefaltete Stimmzettel bei Betriebsratswahl sind ungültig

 Werden nach einer Betriebsratswahl bei der Auszählung Stimmzettel mit nach außen sichtbarer Schrift aus der Wahlurne geholt, so sind diese Stimmzettel ungültig. Der Wahlvorstand einer Firma hatte solche Wahlzettel für ungültig erklärt mit der Begründung, dies verstöße gegen die Vorgaben des § 25 Satz 1 Nr. 1 der Wahlordnung (WO-BetrVG), wonach der Stimmzettel so zu falten ist, dass die Stimmabgabe erst nach vollständiger Entfaltung erkennbar ist. Gegen die Entscheidung des Wahlvorstands legten mehrere Wähler Einspruch ein und begehrten, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Das Landesarbeitsgericht Hessen wies diesen Einspruch zurück. Es führte aus: "Nach der gesetzlichen Wahlordnung muss ein Stimmzettel so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe bis zum Öffnen des Stimmzettels nicht sichtbar ist. Diese Regelung dient dem Schutz der geheimen Wahl, die sowohl bei der Briefwahl als auch bei der persönlichen Stimmabgabe gewährleistet sein muss." Die Revision beim Bundes...

Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2024 klare Leitlinien gesetzt, unter welchen Umständen eine personenbedingte Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen gerechtfertigt sein kann. Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer im 4-Schicht-System tätig. Über einige Jahre hatte er in jedem Jahr insgesamt mehr als sechs Wochen mehrere Kurzerkrankungen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen mit der Begründung, er könne davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft ausfallen werde. Das Gericht stellte fest, dass ein derartiger Krankheitsverlauf eine negative Zukunftsprognose rechtfertigen kann und somit eine Kündigung möglich macht. Selbst, wenn bei unterschiedlichen Erkrankungen (z. B. einmal eine Erkältung, dann Rückenschmerzen), kann dies auf eine allgemeine Anfälligkeit hinweisen, die auch in Zukunft bestehen bleibt. Dies gilt auch, wenn einzelne Krankheiten vollständig ausgeheilt sin...

Betriebsratsmitglied darf Dienstfahrzeug privat nutzen

  Einem Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber das Recht eingeräumt, ein Dienstfahrzeug auch privat zu nutzen. Als der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt wurde und dort nach § 37 Abs. 2 BetrVg seine vollständige Freistellung beschlossen wurde, forderte der Arbeitgeber das Fahrzeug wieder zurück. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer eine Klage auf Zurverfügungstellung eines Pkw zur privaten Nutzung und auf Schadenersatz für die Zeit, in der er den Pkw nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung gehabt habe. Beide Forderungen sprach das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer zu. Es wurde argumentiert, dass nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung die Überlassung eines Dienstwagens zur persönlichen Nutzung einen Teil der Vergütung darstelle, in diesem Fall in Form eines immateriellen Vorteils. Einem Betriebsrat steht gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG für die Zeit der Arbeitsbefreiung die Vergütung zu, die ihm zugestanden hätte, wenn das Arbeitsverhältnis ohne die Freistellung fortgesetzt worden w...

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bei Krankheit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen be-steht. Ein Anspruch auf weitere sechs Wochen besteht, wenn der Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten vor der Arbeits-unfähigkeit wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist bzw. müssen seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zwölf Monate abgelaufen sein. Der Anspruch kann weder im Arbeitsvertrag noch durch sonstige Vereinbarungen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Längere Zeiten können in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. Der Anspruch umfasst Feiertage, es sei denn, der Arbeitnehmer fehlt vor einem Feiertag oder am ersten Tag nach dem Feiertag unentschuldigt. Trifft den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsverhinderung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ein Verschulden li...

Haben Verstorbene Anspruch auf Urlaub?

 Arbeitnehmer verstorben, Urlaubsanspruch weg? Nein, so einfach ist es nicht. Die Erben können vom (ehemaligen) Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub verlangen. Der Anspruch des Verstorbenen geht auf die Erben über.  Bis 2013 urteilte das Bundesarbeitsgericht hier noch anders: Ein Urlaubsanspruch geht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter und kann nicht in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG); also kein Teil der Erbmasse, keine Auszahlung an die Erben. Vererbbar war bisher nur der bereits entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch des Erblassers.  2014 dann die Kehrtwende: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf Abgeltung des zum Zeitpunkt des Todes noch nicht genommenen Urlaubs haben. Denn nach EU-Recht darf der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod untergehen. Und zwar nicht nur der Mindesturlaub, so das Bundesarbeitsgericht in ...

Kündigung per Einwurf-Einschreiben nur bedingt wirksam

  Der Einlieferungsbeleg mit Sendestatus eines Einwurf-Einschreibens reicht als Nachweis für den Zugang eines Kündigungsschreibens nicht aus. Es ist notwendig, dass eine Gewährsperson die Auslieferung bestätigt. Die Auslieferung kann weder mit dem Einlieferungsbeleg noch mit dem Sendestatus bewiesen werden. Vielmehr wird ein Auslieferungsbeleg mit Namen und Unterschrift des Postzustellers benötigt, um zu beweisen, wer zu welchem Zeitpunkt das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers geworfen hat. Ein solcher Auslieferungsbeleg kann innerhalb von 15 Monaten bei der Post angefordert werden. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urt. v. 12.12.2023, 15 Sa 20/23

Beleidigung von Kollegen in privater WhatsApp-Gruppe

  Ist eine kleine private geschlossene WhatsApp-Gruppe eine Art geschützter Raum, in dem Vertraulichkeit gilt und Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Sanktionen bleiben? Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich erstmals mit dieser Frage. Die bisherige Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen ist in Deutschland uneinheitlich. Im verhandelten Fall bestand die WhatsApp-Gruppe aus sieben Arbeitskollegen, die seit vielen Jahren befreundet sind; zwei der Mitglieder sind zudem verwandt. Ein Arbeitnehmer äußerte sich in dieser Chatgruppe "in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise" (Presseerklärung BAG) über Vorgesetzte. Als der Arbeitgeber zufällig von den Beleidigungen erfuhr, kündigte er den Arbeitnehmer außerordentlich fristlos. Der Gekündigte reichte Kündigungsschutzklage ein und argumentierte, bei der Gruppe hätte es sich um einen geschützten Raum gehandelt, in dem er auf Vertraulichkeit setzen konnte. Die...

Abführung von Steuern und Sozialabgaben

  Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer und keine eigenständige Steuer. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, dem Betriebsstättenfinanzamt zu melden und an dieses abzuführen. Es gibt keine rechtliche Möglichkeit für den Arbeitnehmer, eine ungekürzte Zahlung zu verlangen. Die Pflicht zur Abführung der Steuern hat der Arbeitgeber unentgeltlich zu erfüllen. Verletzt ein Arbeitgeber die Pflicht, Lohnsteuer zu berechnen und abzuführen, hat der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialbeiträge zu berechnen und abzuführen. Er gilt als Beitragsschuldner. Die Sozialversicherung umfasst die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung. Der Sozialversicherungsbeitrag ist spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag für jeden Beschäftigten zu berechnen. Der...

SMS vom Arbeitgeber muss unter Umständen auch in der Freizeit gelesen werden

  Wenn dem Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Regelungen bekannt ist, dass der Arbeitgeber per SMS in Bezug auf Uhrzeit und Ort die Arbeitsleistung am Folgetag konkretisieren wird, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auch in seiner Freizeit die SMS zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche betriebliche Regelung kann z.B. in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Erscheint der Arbeitnehmer nicht zu den in der SMS angegebenen Arbeitszeiten zum Dienst, so kann der Arbeitgeber dieses Verhalten als unentschuldiges Fehlen werten und eine Abmahnung aussprechen. Auch kann ein Abzug von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen. Das Lesen der SMS ist eine in unmittelbarem Zusammenhang zur Arbeitspflicht stehende Nebenleistungspflicht, die sich aus der Betriebsvereinbarung ergibt. Im Rahmen der geschuldeten Mitwirkungspflicht ist der Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet, ununterbrochen erreichbar zu sein. Es steht ihm frei, wann und wo er die SMS liest. Bei der Kenntnisnahme der Nachri...

Arbeitslohn

  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung pünktlich zum Fälligkeitstermin an den Arbeitnehmer zu zahlen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder aus Regelungen in einem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung. Besteht keine dieser Anspruchsgrundlagen, ergibt sich dennoch ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn für die geleistete Arbeit eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Erwartung gilt grundsätzlich bei einem Arbeitsverhältnis. Die Lohnhöhe darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Ausgenommen vom Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sind Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung, ehrenamtlich tätige Personen, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, Praktikanten, die ein Praktikum im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz absolvieren, Personen, di...

AU-Bescheinigung beweist nicht unbedingt Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu, der nur mit konkreten Indizien erschüttert werden kann. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes kann eine solche Erschütterung gegeben sein, wenn sich der Arbeitnehmer im Anschluss an eine vom Arbeitgeber erhaltene Kündigung krankmeldet oder das Attest passgenau bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt ist. Ob es sich um eine Arbeitgeberkündigung handelt oder um eine Arbeitnehmereigenkündigung ist dabei unerheblich. Fällt also die Kündigung und die Ausstellung der Krankschreibung sowie Krankheitsdauer und das Ende des Arbeitsverhältnisses passgenau zusammen, kann der Beweiswertwert der AU-Bescheinigung erschüttert sein. Auch ist es nicht entscheidend, ob für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden. Wichtig bleibt jedoch die Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall. Ist der Beweiswert erschüttert, so können Beschäftigte nicht mit einer automati...

Der Arbeitsvertrag

  Der Arbeitsvertrag 1. Grundlagen Im Arbeitsvertrag legen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich fest, unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis stattfindet. Es ergeben sich aus dem Vertrag Rechte und Pflichten. Die Rechte des einen sind die Pflichten des anderen. Mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen und befristeten Arbeitsverträgen ist die Schrift-form per Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Beide Seiten können also auch mündlich, quasi per Handschlag, einen Arbeitsvertrag schließen. Jedoch ist der Arbeitgeber durch das Nachweisgesetz dazu verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen in einem Schriftstück festzuhalten und dieses dem Arbeitnehmer unterschrieben auszuhändigen. Diese Niederschrift muss mindestens die folgenden Punkte enthalten. - Name und Anschrift der Vertragsparteien, - Beginn des Arbeitsverhältnisses, - bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, - den Arbeitsort, - die Beschre...

Arbeitsrecht

  Das Arbeitsrecht in Deutschland regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es schafft die Grundlage für eine gerechte Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und sichert sowohl die Rechte der Arbeitnehmer als auch die Interessen der Arbeitgeber. Das Arbeitsrecht ist Teil der Zivilrechtsordnung und umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbstständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. In diesem Blog wird dieses komplexe und doch für jeden abhängig Beschäftigten so wichtige Rechtsgebiet verständlich mit seinen Grundlagen erklärt. Ziel dieses Blogs ist es, verständlich und klar Arbeitnehmern und Arbeitgebern einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Rechte und Pflichten sie in einem Arbeitsverhältnis zu beachten haben. Die Rechte des einen sind die Pflichten des anderen. Begründet wird das Arbeitsverhältnis durch eine überein-stimmende Willenserklärung beider Parteien, den Arbeitsvertrag. Aus Gründen der bess...