Beleidigung von Kollegen in privater WhatsApp-Gruppe

 Ist eine kleine private geschlossene WhatsApp-Gruppe eine Art geschützter Raum, in dem Vertraulichkeit gilt und Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Sanktionen bleiben? Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich erstmals mit dieser Frage. Die bisherige Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen ist in Deutschland uneinheitlich. Im verhandelten Fall bestand die WhatsApp-Gruppe aus sieben Arbeitskollegen, die seit vielen Jahren befreundet sind; zwei der Mitglieder sind zudem verwandt. Ein Arbeitnehmer äußerte sich in dieser Chatgruppe "in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise" (Presseerklärung BAG) über Vorgesetzte. Als der Arbeitgeber zufällig von den Beleidigungen erfuhr, kündigte er den Arbeitnehmer außerordentlich fristlos. Der Gekündigte reichte Kündigungsschutzklage ein und argumentierte, bei der Gruppe hätte es sich um einen geschützten Raum gehandelt, in dem er auf Vertraulichkeit setzen konnte. Die Vorinstanzen Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Der Arbeitgeber reichte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein und hatte damit Erfolg. Das BAG entschied, dass rassistische Äußerungen oder Beleidigungen von Arbeitskollegen in WhatsApp-Gruppen eine Kündigung nach sich ziehen kann, wenn die Pöbeleien öffentlich werden. Ob Mitglieder einer Chatgruppe zu einer besonderen Vertraulichkeitserwartung berechtigt sind sei abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Das BAG hat das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dem Kläger soll dort Gelegenheit gegeben werden, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.


Bundesarbeitsgericht (BAG)

Urt. v. 24.08.2023, Az. 2 AZR 17/23


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