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Posts mit dem Label "Arbeitsrecht" werden angezeigt.

Arbeitsverträge per E-Mail

  Zukünftig ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Arbeitsverträge digital zu schließen, beispielsweise per E-Mail. Möglich wird das durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV ). Bisher verpflichtete das Nachweisgesetz Arbeitgeber dazu, ein schriftlich unterzeichnetes Dokument mit den wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Das neue Gesetz ermöglicht es ab 2025, den Nachweis der Vertragsbedingungen in Textform gemäß § 126b BGB zu erbringen. Diese Form verlangt keine handschriftliche Unterschrift, sondern lediglich eine klare Benennung des Erklärenden. Elektronische Formate wie PDFs oder E-Mails genügen, sofern diese für die Mitarbeitenden zugänglich gemacht werden (z. B. per E-Mail), speicherbar und ausdruckbar sind und mit einer Aufforderung zur Empfangsbestätigung versehen sind.   Auch für Klauseln wie das automatische Ende des Arbeitsverhältnisses bei Renteneintritt reicht künftig die Textform. Die Formerleichterungen im neuen Nachweisgese...

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bei Krankheit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen be-steht. Ein Anspruch auf weitere sechs Wochen besteht, wenn der Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten vor der Arbeits-unfähigkeit wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist bzw. müssen seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zwölf Monate abgelaufen sein. Der Anspruch kann weder im Arbeitsvertrag noch durch sonstige Vereinbarungen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Längere Zeiten können in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. Der Anspruch umfasst Feiertage, es sei denn, der Arbeitnehmer fehlt vor einem Feiertag oder am ersten Tag nach dem Feiertag unentschuldigt. Trifft den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsverhinderung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ein Verschulden li...

Abführung von Steuern und Sozialabgaben

  Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer und keine eigenständige Steuer. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, dem Betriebsstättenfinanzamt zu melden und an dieses abzuführen. Es gibt keine rechtliche Möglichkeit für den Arbeitnehmer, eine ungekürzte Zahlung zu verlangen. Die Pflicht zur Abführung der Steuern hat der Arbeitgeber unentgeltlich zu erfüllen. Verletzt ein Arbeitgeber die Pflicht, Lohnsteuer zu berechnen und abzuführen, hat der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialbeiträge zu berechnen und abzuführen. Er gilt als Beitragsschuldner. Die Sozialversicherung umfasst die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung. Der Sozialversicherungsbeitrag ist spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag für jeden Beschäftigten zu berechnen. Der...

Arbeitslohn

  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung pünktlich zum Fälligkeitstermin an den Arbeitnehmer zu zahlen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder aus Regelungen in einem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung. Besteht keine dieser Anspruchsgrundlagen, ergibt sich dennoch ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn für die geleistete Arbeit eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Erwartung gilt grundsätzlich bei einem Arbeitsverhältnis. Die Lohnhöhe darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Ausgenommen vom Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sind Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung, ehrenamtlich tätige Personen, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, Praktikanten, die ein Praktikum im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz absolvieren, Personen, di...

Der Arbeitsvertrag

  Der Arbeitsvertrag 1. Grundlagen Im Arbeitsvertrag legen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich fest, unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis stattfindet. Es ergeben sich aus dem Vertrag Rechte und Pflichten. Die Rechte des einen sind die Pflichten des anderen. Mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen und befristeten Arbeitsverträgen ist die Schrift-form per Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Beide Seiten können also auch mündlich, quasi per Handschlag, einen Arbeitsvertrag schließen. Jedoch ist der Arbeitgeber durch das Nachweisgesetz dazu verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen in einem Schriftstück festzuhalten und dieses dem Arbeitnehmer unterschrieben auszuhändigen. Diese Niederschrift muss mindestens die folgenden Punkte enthalten. - Name und Anschrift der Vertragsparteien, - Beginn des Arbeitsverhältnisses, - bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, - den Arbeitsort, - die Beschre...

Arbeitsrecht

  Das Arbeitsrecht in Deutschland regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es schafft die Grundlage für eine gerechte Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und sichert sowohl die Rechte der Arbeitnehmer als auch die Interessen der Arbeitgeber. Das Arbeitsrecht ist Teil der Zivilrechtsordnung und umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbstständigen, abhängigen Erwerbstätigkeit. In diesem Blog wird dieses komplexe und doch für jeden abhängig Beschäftigten so wichtige Rechtsgebiet verständlich mit seinen Grundlagen erklärt. Ziel dieses Blogs ist es, verständlich und klar Arbeitnehmern und Arbeitgebern einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Rechte und Pflichten sie in einem Arbeitsverhältnis zu beachten haben. Die Rechte des einen sind die Pflichten des anderen. Begründet wird das Arbeitsverhältnis durch eine überein-stimmende Willenserklärung beider Parteien, den Arbeitsvertrag. Aus Gründen der bess...