Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Bei Krankheit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen be-steht. Ein Anspruch auf weitere sechs Wochen besteht, wenn der Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten vor der Arbeits-unfähigkeit wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist bzw. müssen seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zwölf Monate abgelaufen sein. Der Anspruch kann weder im Arbeitsvertrag noch durch sonstige Vereinbarungen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Längere Zeiten können in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. Der Anspruch umfasst Feiertage, es sei denn, der Arbeitnehmer fehlt vor einem Feiertag oder am ersten Tag nach dem Feiertag unentschuldigt. Trifft den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsverhinderung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ein Verschulden liegt dann vor, wenn das Verhalten des Beschäftigten einen groben Verstoß gegen die eigenen Interessen eines verständigen Menschen darstellt. Beispiel: Trunkenheit am Steuer oder Verletzung der Gurtpflicht.

Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten. Werden mit einer gewissen Regelmäßigkeit Überstunden geleistet, wird für die Höhe der Entgeltfortzahlung der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor der Erkrankung ermittelt.

Die Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Eine besondere Form der Mitteilung ist per Gesetz nicht vorgeschrieben. Seit dem 1. Januar 2023 sind durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer nicht mehr dazu verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Der Arbeitgeber ruft die eAU direkt bei der zuständigen Krankenkasse ab. Dabei werden folgende Daten übermittelt:

Name des Beschäftigten,

Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,

Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,

Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung,

Angaben zu einem möglichen Unfall.

Spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit müssen sich Beschäftigte eine digitale ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Arbeitgeber haben jedoch das Recht, die Bescheinigung schon ab dem ersten Tag zu verlangen.

EntgFG


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