SMS vom Arbeitgeber muss unter Umständen auch in der Freizeit gelesen werden
Wenn dem Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Regelungen bekannt ist, dass der Arbeitgeber per SMS in Bezug auf Uhrzeit und Ort die Arbeitsleistung am Folgetag konkretisieren wird, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auch in seiner Freizeit die SMS zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche betriebliche Regelung kann z.B. in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Erscheint der Arbeitnehmer nicht zu den in der SMS angegebenen Arbeitszeiten zum Dienst, so kann der Arbeitgeber dieses Verhalten als unentschuldiges Fehlen werten und eine Abmahnung aussprechen. Auch kann ein Abzug von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen. Das Lesen der SMS ist eine in unmittelbarem Zusammenhang zur Arbeitspflicht stehende Nebenleistungspflicht, die sich aus der Betriebsvereinbarung ergibt. Im Rahmen der geschuldeten Mitwirkungspflicht ist der Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet, ununterbrochen erreichbar zu sein. Es steht ihm frei, wann und wo er die SMS liest. Bei der Kenntnisnahme der Nachri...