Der Arbeitsvertrag

 Der Arbeitsvertrag

1. Grundlagen

Im Arbeitsvertrag legen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich fest, unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis stattfindet. Es ergeben sich aus dem Vertrag Rechte und Pflichten. Die Rechte des einen sind die Pflichten des anderen. Mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen und befristeten Arbeitsverträgen ist die Schrift-form per Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. Beide Seiten können also auch mündlich, quasi per Handschlag, einen Arbeitsvertrag schließen. Jedoch ist der Arbeitgeber durch das Nachweisgesetz dazu verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen in einem Schriftstück festzuhalten und dieses dem Arbeitnehmer unterschrieben auszuhändigen. Diese Niederschrift muss mindestens die folgenden Punkte enthalten.

- Name und Anschrift der Vertragsparteien,

- Beginn des Arbeitsverhältnisses,

- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

- den Arbeitsort,

- die Beschreibung der Tätigkeit,

- eine eventuelle Probezeit,

- Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,

- Arbeitszeit, Ruhepausen und Schichtsysteme,

- Regelungen zu Überstunden,

- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Weiterhin kann die Schriftform durch einen Tarifvertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband oder durch eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem zu-ständigen Betriebsrat vorgeschrieben werden. Die Inhalte eines Arbeitsvertrages sind abgesehen von den persönlichen Daten wie Name und Anschrift des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers bis zur Unterschrift des Vertrages verhandelbar. Nach Inkrafttreten des Arbeitsvertrages ist eine Änderung einzelner Punkte nur mit beiderseitigem Einverständnis oder durch Änderung von Gesetzen oder Verordnungen möglich.

BGB § 611a, NachwG § 2


2. Unbefristeter Arbeitsvertrag

Der unbefristete Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und besteht ohne Kündigung bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters. Es gelten mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Kündigungsfristen eines unbefristeten Arbeitsvertrages unterscheiden sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers:

1–4 Jahre: 1 Monat Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats,

5–7 Jahre: 2 Monate Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats,

8–9 Jahre: 3 Monate Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats,

10–11 Jahre: 4 Monate Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats,

12–14 Jahre: 5 Monate Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats,

15–19 Jahre: 6 Monate Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats,

20 Jahre und mehr: 7 Monate Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats.

Diese Fristen gelten für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer, die Ihren unbefristeten Arbeitsvertrag kündigen möchten, müssen dies mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende des jeweiligen Kalendermonats tun. Allerdings kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die Kündigungsfristen des Arbeitgebers auch für den Arbeitnehmer gelten. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages begründen.

Außerordentliche Kündigungen sind bei besonders schweren Verfehlungen einer Vertragspartei ohne Einhaltung einer Frist möglich.

Im unbefristeten Arbeitsvertrag kann eine Probezeit vereinbart werden, die längstens sechs Monate betragen darf. Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten zwei Wochen ab dem Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde.

BGB § 622


3. Befristeter Arbeitsvertrag

Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Ohne Einhaltung der Schriftform ist die Befristung nicht rechts-gültig, der Arbeitsvertrag an sich bleibt aber rechtsgültig. Schriftlich bedeutet, dass der Vertragsinhalt auf Papier festgehalten wird und von beiden Vertragsparteien unterschrieben ist. Weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages sind, dass ein Sachgrund für die Befristung vorliegt oder dass bei einer Neueinstellung die Befristung nicht länger als zwei Jahre dauert. Bei Neueinstellung dürfen Befristungen innerhalb von zwei Jahren dreimal vorgenommen werden bis die Gesamtbefristung von zwei Jahren ausgeschöpft ist. Beispiel: erste Befristung sechs Monate, zweite Befristung zwölf Monate, dritte Befristung sechs Monate. Ist der Arbeitnehmer mindestens 52 Jahre alt, kann die sachgrundlose Befristung unter bestimmten Umständen fünf Jahre betragen und die Anzahl der Vertragsverlängerungen entfällt. Sachgründe für eine Zeit- oder Zweckbefristung liegen unter anderem vor

- bei vorübergehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung,

- im Anschluss an eine Ausbildung,

- bei Vertretung eines anderen Arbeitnehmers,

- die Art der Arbeitsleistung eine Befristung rechtfertigt,

- bei Erprobung,

- Gründe in der Person des Arbeitnehmers die Befristung rechtfertigten,

- ein gerichtlicher Vergleich die Befristung vorsieht.

Bei sachlichen Gründen können Befristungen ohne zeitliche Höchst-grenze mehrfach hintereinander vereinbart werden.

Der zeitlich befristete Arbeitsvertrag endet ohne Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Zeit, für die er eingegangen wurde. Endet der Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Datum, so handelt es sich um einen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag. Er bedarf keiner Kündigung. Wurde ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, so endet dieser mit dem Erreichen eines bestimmten Zweckes. Auch hier bedarf es keiner Kündigung. Der Arbeitsvertrag endet jedoch frühestens zwei Wochen nach der Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages ist nicht möglich, es sei denn, die Möglichkeit der Kündigung ist im Arbeitsvertrag vereinbart oder es gibt dies-bezüglich eine Tarifvereinbarung. Die außerordentliche und fristlose Kündigung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jedoch auch bei befristeten Arbeitsverträgen möglich. Wird das befristete Arbeitsverhältnis trotz Zeitablauf ohne Absprache fortgesetzt, der Arbeitnehmer also weiterhin die Tätigkeit ausübt und der Arbeitgeber Lohn zahlt, so verlängert sich das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

TzBfG § 14, 15 , BGB § 126, 626


4. Teilzeitarbeitsvertrag

Wird in einem Arbeitsvertrag eine geringere regelmäßige Wochenarbeitszeit als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter vereinbart, so handelt es sich um einen Teilzeitarbeitsvertrag. Beträgt z.B. die Wochenarbeitszeit von Vollzeitkräften in einem Betrieb 40 Wochen-stunden, so sind Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden bereits teilzeitbeschäftigt. Vergleichbare Arbeitnehmer sind Beschäftigte in einem Betrieb mit gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

Grundsätzlich gelten in einem Teilzeitarbeitsvertrag die gleichen Regeln wie bei einem Arbeitsvertrag für Vollzeitbeschäftigte.

TzBfG § 2


5. Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist eine spezielle Form des Arbeitsvertrags, bei dem der Arbeitnehmer ein konkretes Ergebnis liefern muss. Anders als beim regulären Arbeitsvertrag geht es hier nicht um die Arbeitszeit oder die Art der Tätigkeit, sondern um das Ergebnis der Arbeit. Der Arbeitnehmer wird für die Erstellung eines bestimmten Werks, z.B. einer Webseite oder einer Maschine, bezahlt. Der Arbeitgeber legt hierbei den Umfang und die Art des Werks genau fest. Im Gegensatz zum Dienstvertrag endet der Werkvertrag mit der Erstellung des Werks. Es gibt keine weiteren Arbeitspflichten für den Arbeitnehmer. Der Werkvertrag bietet Arbeitgebern mehr Flexibilität und kann für bestimmte Projekte von Vorteil sein.

BGB § 631


6. Leiharbeitsvertrag

Ein Leiharbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Leiharbeitgeber (Entleiher) und einem Arbeitnehmer, bei dem der Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum an einen Dritten ausgeliehen wird, um dort zu arbeiten. Der Dritte zahlt für die Arbeitsleistung eine Gebühr an den Leiharbeitgeber, der wiederum den Arbeitnehmer bezahlt. Der Leiharbeiter ist somit formal beim Leiharbeitgeber angestellt, arbeitet aber für den Dritten. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen ein-schließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).

AÜG § 8

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