Fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahl?

 Dieser Fall aus dem Jahr 2010 sorgte bundesweit für große Aufmerksamkeit: Eine langjährig beschäftigte Supermarktkassiererin, später unter dem Namen „Emmely“ bekannt, hatte zwei liegengebliebene Leergutbons im Gesamtwert von 1,30 Euro eigenständig eingelöst. Daraufhin sprach ihr Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Die Kassiererin erhob Kündigungsschutzklage, blieb jedoch zunächst erfolglos – sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen ihre Klage ab.

Erst vor dem Bundesarbeitsgericht kam es zu einer überraschenden Wendung: Entgegen den Vorinstanzen erklärte das Gericht beide Kündigungen für unwirksam. Es stellte fest, dass angesichts des minimalen Schadens und der langjährigen, beanstandungsfreien Beschäftigung der Arbeitnehmerin eine Kündigung unverhältnismäßig sei. Das Urteil hob hervor, dass vor einer derart einschneidenden Maßnahme stets eine sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich ist. Im konkreten Fall wäre eine Abmahnung ausreichend gewesen.

BAG Urteil vom 10.06.2010 Az. 2 AZR 541/09

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