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Posts mit dem Label "Aktuelle Rechtsprechung" werden angezeigt.

Befristetes Arbeitsverhältnis endet auch für Betriebsratsmitglied

Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz. Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristete...

Kein Unfallschutz beim Tabletten-Holen

  Die Fakten: Die Arbeitnehmerin arbeitete in einer Näherei. Sie trat kurz vor 6 Uhr morgens ihre Frühschicht an. Sie fuhr mit ihrem Pkw zum Arbeitsplatz und parkte diesen in der Nähe des Betriebs auf einem öffentlichen Parkplatz. Gegen 9:30 Uhr bemerkte sie, dass sie die von ihr regelmäßig einzunehmenden Epilepsie-Tabletten in ihrem Pkw vergessen hatte. Da ihre Schicht erst gegen 11 Uhr enden sollte, ging sie zu ihrem Auto, um die Tabletten zu holen. Auf dem Rückweg zur Arbeit stürzte sie auf einem Fußweg und brach sich das rechte Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht urteilte: Die Einnahme von Medikamenten ist nicht Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern fällt in den persönlichen Lebensbereich. Hätte die Frau mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende gewartet, wäre ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet gewesen. Dies ...

Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2024 klare Leitlinien gesetzt, unter welchen Umständen eine personenbedingte Kündigung aufgrund häufiger Kurzerkrankungen gerechtfertigt sein kann. Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer im 4-Schicht-System tätig. Über einige Jahre hatte er in jedem Jahr insgesamt mehr als sechs Wochen mehrere Kurzerkrankungen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen mit der Begründung, er könne davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft ausfallen werde. Das Gericht stellte fest, dass ein derartiger Krankheitsverlauf eine negative Zukunftsprognose rechtfertigen kann und somit eine Kündigung möglich macht. Selbst, wenn bei unterschiedlichen Erkrankungen (z. B. einmal eine Erkältung, dann Rückenschmerzen), kann dies auf eine allgemeine Anfälligkeit hinweisen, die auch in Zukunft bestehen bleibt. Dies gilt auch, wenn einzelne Krankheiten vollständig ausgeheilt sin...

Kündigung per Einwurf-Einschreiben nur bedingt wirksam

  Der Einlieferungsbeleg mit Sendestatus eines Einwurf-Einschreibens reicht als Nachweis für den Zugang eines Kündigungsschreibens nicht aus. Es ist notwendig, dass eine Gewährsperson die Auslieferung bestätigt. Die Auslieferung kann weder mit dem Einlieferungsbeleg noch mit dem Sendestatus bewiesen werden. Vielmehr wird ein Auslieferungsbeleg mit Namen und Unterschrift des Postzustellers benötigt, um zu beweisen, wer zu welchem Zeitpunkt das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers geworfen hat. Ein solcher Auslieferungsbeleg kann innerhalb von 15 Monaten bei der Post angefordert werden. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urt. v. 12.12.2023, 15 Sa 20/23

Beleidigung von Kollegen in privater WhatsApp-Gruppe

  Ist eine kleine private geschlossene WhatsApp-Gruppe eine Art geschützter Raum, in dem Vertraulichkeit gilt und Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Sanktionen bleiben? Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich erstmals mit dieser Frage. Die bisherige Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen ist in Deutschland uneinheitlich. Im verhandelten Fall bestand die WhatsApp-Gruppe aus sieben Arbeitskollegen, die seit vielen Jahren befreundet sind; zwei der Mitglieder sind zudem verwandt. Ein Arbeitnehmer äußerte sich in dieser Chatgruppe "in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise" (Presseerklärung BAG) über Vorgesetzte. Als der Arbeitgeber zufällig von den Beleidigungen erfuhr, kündigte er den Arbeitnehmer außerordentlich fristlos. Der Gekündigte reichte Kündigungsschutzklage ein und argumentierte, bei der Gruppe hätte es sich um einen geschützten Raum gehandelt, in dem er auf Vertraulichkeit setzen konnte. Die...

SMS vom Arbeitgeber muss unter Umständen auch in der Freizeit gelesen werden

  Wenn dem Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Regelungen bekannt ist, dass der Arbeitgeber per SMS in Bezug auf Uhrzeit und Ort die Arbeitsleistung am Folgetag konkretisieren wird, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auch in seiner Freizeit die SMS zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche betriebliche Regelung kann z.B. in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Erscheint der Arbeitnehmer nicht zu den in der SMS angegebenen Arbeitszeiten zum Dienst, so kann der Arbeitgeber dieses Verhalten als unentschuldiges Fehlen werten und eine Abmahnung aussprechen. Auch kann ein Abzug von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen. Das Lesen der SMS ist eine in unmittelbarem Zusammenhang zur Arbeitspflicht stehende Nebenleistungspflicht, die sich aus der Betriebsvereinbarung ergibt. Im Rahmen der geschuldeten Mitwirkungspflicht ist der Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet, ununterbrochen erreichbar zu sein. Es steht ihm frei, wann und wo er die SMS liest. Bei der Kenntnisnahme der Nachri...

AU-Bescheinigung beweist nicht unbedingt Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu, der nur mit konkreten Indizien erschüttert werden kann. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes kann eine solche Erschütterung gegeben sein, wenn sich der Arbeitnehmer im Anschluss an eine vom Arbeitgeber erhaltene Kündigung krankmeldet oder das Attest passgenau bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt ist. Ob es sich um eine Arbeitgeberkündigung handelt oder um eine Arbeitnehmereigenkündigung ist dabei unerheblich. Fällt also die Kündigung und die Ausstellung der Krankschreibung sowie Krankheitsdauer und das Ende des Arbeitsverhältnisses passgenau zusammen, kann der Beweiswertwert der AU-Bescheinigung erschüttert sein. Auch ist es nicht entscheidend, ob für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden. Wichtig bleibt jedoch die Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall. Ist der Beweiswert erschüttert, so können Beschäftigte nicht mit einer automati...