Kein Unfallschutz beim Tabletten-Holen

 

Die Fakten: Die Arbeitnehmerin arbeitete in einer Näherei. Sie trat kurz vor 6 Uhr morgens ihre Frühschicht an. Sie fuhr mit ihrem Pkw zum Arbeitsplatz und parkte diesen in der Nähe des Betriebs auf einem öffentlichen Parkplatz. Gegen 9:30 Uhr bemerkte sie, dass sie die von ihr regelmäßig einzunehmenden Epilepsie-Tabletten in ihrem Pkw vergessen hatte. Da ihre Schicht erst gegen 11 Uhr enden sollte, ging sie zu ihrem Auto, um die Tabletten zu holen. Auf dem Rückweg zur Arbeit stürzte sie auf einem Fußweg und brach sich das rechte Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht urteilte: Die Einnahme von Medikamenten ist nicht Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern fällt in den persönlichen Lebensbereich. Hätte die Frau mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende gewartet, wäre ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet gewesen. Dies hat der durch das Gericht gehörte behandelnde Arzt bestätigt. Besteht ein bloß abstraktes Risiko, dass es ohne die regelmäßige Einnahme der Tabletten während der Arbeitszeit zu einem Epilepsie-Anfall kommt, so liegt die Einnahme vorrangig im privaten Interesse und damit im nicht versicherten Bereich.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2024 - L 21 U 40/21


www.remde.eu

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

AU-Bescheinigung beweist nicht unbedingt Arbeitsunfähigkeit

Fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahl?