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Fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahl?

 Dieser Fall aus dem Jahr 2010 sorgte bundesweit für große Aufmerksamkeit: Eine langjährig beschäftigte Supermarktkassiererin, später unter dem Namen „Emmely“ bekannt, hatte zwei liegengebliebene Leergutbons im Gesamtwert von 1,30 Euro eigenständig eingelöst. Daraufhin sprach ihr Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Die Kassiererin erhob Kündigungsschutzklage, blieb jedoch zunächst erfolglos – sowohl das Arbeitsgericht Berlin als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen ihre Klage ab. Erst vor dem Bundesarbeitsgericht kam es zu einer überraschenden Wendung: Entgegen den Vorinstanzen erklärte das Gericht beide Kündigungen für unwirksam. Es stellte fest, dass angesichts des minimalen Schadens und der langjährigen, beanstandungsfreien Beschäftigung der Arbeitnehmerin eine Kündigung unverhältnismäßig sei. Das Urteil hob hervor, dass vor einer derart einschneidenden Maßnahme stets eine sorgfältige Abwägung der beider...

Befristetes Arbeitsverhältnis endet auch für Betriebsratsmitglied

Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz. Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristete...
  Arbeitnehmer muss Detektivkosten des Arbeitgebers bezahlen Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer den Ersatz notwendiger Detektivkosten verlangen, wenn sich bei der Überwachung der Verdacht auf Arbeitszeitverstöße durch den Arbeitnehmer bestätigt, die eine fristlose Kündigung nach sich gezogen haben. Sachverhalt: Der Arbeitnehmer war bei einem Verkehrsunternehmen als Fahrausweisprüfer angestellt. Dem Arbeitgeber wurde von Seiten des bei ihr tätigen Sicherheitsunternehmens zugetragen, es bestünden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung sowie die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Klägers. So wurde u.a. berichtet, der Kläger habe während der Arbeit Zeit im Fitness-Studio, in der Moschee, beim Friseur oder bei privaten Fotoshootings verbracht. Der Arbeitgeber beauftragte eine Detektei, um den Kläger überwachen zu lassen. Eine andauernde Überwachung über einen Zeitraum von zwei Wochen ergab, dass der Arbeitnehmer sich während seiner Arbeitszeit mehrfach (ohne ...

Kein Unfallschutz beim Tabletten-Holen

  Die Fakten: Die Arbeitnehmerin arbeitete in einer Näherei. Sie trat kurz vor 6 Uhr morgens ihre Frühschicht an. Sie fuhr mit ihrem Pkw zum Arbeitsplatz und parkte diesen in der Nähe des Betriebs auf einem öffentlichen Parkplatz. Gegen 9:30 Uhr bemerkte sie, dass sie die von ihr regelmäßig einzunehmenden Epilepsie-Tabletten in ihrem Pkw vergessen hatte. Da ihre Schicht erst gegen 11 Uhr enden sollte, ging sie zu ihrem Auto, um die Tabletten zu holen. Auf dem Rückweg zur Arbeit stürzte sie auf einem Fußweg und brach sich das rechte Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht urteilte: Die Einnahme von Medikamenten ist nicht Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern fällt in den persönlichen Lebensbereich. Hätte die Frau mit der Einnahme der Epilepsie-Tabletten bis zum Schichtende gewartet, wäre ihre Arbeitsfähigkeit nicht gefährdet gewesen. Dies ...

Arbeitsverträge per E-Mail

  Zukünftig ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Arbeitsverträge digital zu schließen, beispielsweise per E-Mail. Möglich wird das durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV ). Bisher verpflichtete das Nachweisgesetz Arbeitgeber dazu, ein schriftlich unterzeichnetes Dokument mit den wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Das neue Gesetz ermöglicht es ab 2025, den Nachweis der Vertragsbedingungen in Textform gemäß § 126b BGB zu erbringen. Diese Form verlangt keine handschriftliche Unterschrift, sondern lediglich eine klare Benennung des Erklärenden. Elektronische Formate wie PDFs oder E-Mails genügen, sofern diese für die Mitarbeitenden zugänglich gemacht werden (z. B. per E-Mail), speicherbar und ausdruckbar sind und mit einer Aufforderung zur Empfangsbestätigung versehen sind.   Auch für Klauseln wie das automatische Ende des Arbeitsverhältnisses bei Renteneintritt reicht künftig die Textform. Die Formerleichterungen im neuen Nachweisgese...