Arbeitnehmer muss Detektivkosten des Arbeitgebers bezahlen
Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer den Ersatz notwendiger Detektivkosten verlangen, wenn sich bei der Überwachung der Verdacht auf Arbeitszeitverstöße durch den Arbeitnehmer bestätigt, die eine fristlose Kündigung nach sich gezogen haben.
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer war bei einem Verkehrsunternehmen als Fahrausweisprüfer angestellt. Dem Arbeitgeber wurde von Seiten des bei ihr tätigen Sicherheitsunternehmens zugetragen, es bestünden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung sowie die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Klägers. So wurde u.a. berichtet, der Kläger habe während der Arbeit Zeit im Fitness-Studio, in der Moschee, beim Friseur oder bei privaten Fotoshootings verbracht. Der Arbeitgeber beauftragte eine Detektei, um den Kläger überwachen zu lassen. Eine andauernde Überwachung über einen Zeitraum von zwei Wochen ergab, dass der Arbeitnehmer sich während seiner Arbeitszeit mehrfach (ohne Pauseneintrag im Arbeitszeiterfassungssystem) bei seiner Freundin oder in Bäckereien/Cafés aufhielt. Mehrfach machte er längere Pausen als von ihm eingetragen wurde. In der Folge kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab und gab der Widerklage des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten i.H.v. rd. 21.600 € statt. Die Berufung des Arbeitnehmers hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
Der Arbeitnehmer war bei einem Verkehrsunternehmen als Fahrausweisprüfer angestellt. Dem Arbeitgeber wurde von Seiten des bei ihr tätigen Sicherheitsunternehmens zugetragen, es bestünden Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung sowie die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Klägers. So wurde u.a. berichtet, der Kläger habe während der Arbeit Zeit im Fitness-Studio, in der Moschee, beim Friseur oder bei privaten Fotoshootings verbracht. Der Arbeitgeber beauftragte eine Detektei, um den Kläger überwachen zu lassen. Eine andauernde Überwachung über einen Zeitraum von zwei Wochen ergab, dass der Arbeitnehmer sich während seiner Arbeitszeit mehrfach (ohne Pauseneintrag im Arbeitszeiterfassungssystem) bei seiner Freundin oder in Bäckereien/Cafés aufhielt. Mehrfach machte er längere Pausen als von ihm eingetragen wurde. In der Folge kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab und gab der Widerklage des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten i.H.v. rd. 21.600 € statt. Die Berufung des Arbeitnehmers hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
LAG Köln v. 11.2.2025 - 7 Sa 635/23
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