AU-Bescheinigung beweist nicht unbedingt Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu, der nur mit konkreten Indizien erschüttert werden kann. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes kann eine solche Erschütterung gegeben sein, wenn sich der Arbeitnehmer im Anschluss an eine vom Arbeitgeber erhaltene Kündigung krankmeldet oder das Attest passgenau bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt ist. Ob es sich um eine Arbeitgeberkündigung handelt oder um eine Arbeitnehmereigenkündigung ist dabei unerheblich. Fällt also die Kündigung und die Ausstellung der Krankschreibung sowie Krankheitsdauer und das Ende des Arbeitsverhältnisses passgenau zusammen, kann der Beweiswertwert der AU-Bescheinigung erschüttert sein. Auch ist es nicht entscheidend, ob für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden. Wichtig bleibt jedoch die Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall. Ist der Beweiswert erschüttert, so können Beschäftigte nicht mit einer automatischen Gehaltsfortzahlung rechnen. sondern müssen die Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen. Dies kann z.B. durch eine Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht geschehen.

Bundesarbeitsgericht (BAG)

Beschl. v. 08.09.2021, 5 AZR 149/21

Urt. v. 13.12.2023, 5 AZR 137/23

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Kündigung per Einwurf-Einschreiben nur bedingt wirksam

Beleidigung von Kollegen in privater WhatsApp-Gruppe