Kündigung per Einwurf-Einschreiben nur bedingt wirksam
Der Einlieferungsbeleg mit Sendestatus eines Einwurf-Einschreibens reicht als Nachweis für den Zugang eines Kündigungsschreibens nicht aus. Es ist notwendig, dass eine Gewährsperson die Auslieferung bestätigt. Die Auslieferung kann weder mit dem Einlieferungsbeleg noch mit dem Sendestatus bewiesen werden. Vielmehr wird ein Auslieferungsbeleg mit Namen und Unterschrift des Postzustellers benötigt, um zu beweisen, wer zu welchem Zeitpunkt das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers geworfen hat. Ein solcher Auslieferungsbeleg kann innerhalb von 15 Monaten bei der Post angefordert werden.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urt. v. 12.12.2023, 15 Sa 20/23
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