Arbeitslohn

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung pünktlich zum Fälligkeitstermin an den Arbeitnehmer zu zahlen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder aus Regelungen in einem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung. Besteht keine dieser Anspruchsgrundlagen, ergibt sich dennoch ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn für die geleistete Arbeit eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Erwartung gilt grundsätzlich bei einem Arbeitsverhältnis. Die Lohnhöhe darf nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Ausgenommen vom Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sind Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung, ehrenamtlich tätige Personen, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, Praktikanten, die ein Praktikum im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz absolvieren, Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz sowie Selbstständige und Strafgefangene.

Eine Lohnvereinbarung gilt als sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer weniger als 2/3 des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Lohns bekommen soll. Ansprüche auf ein höheres Entgelt muss der Arbeitnehmer dann individuell geltend machen.

Kommt der Arbeitgeber mit der Zahlung des Entgelts in Verzug, kann der Arbeitnehmer je nach Fall den Arbeitgeber schriftlich abmahnen und unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern; die Arbeitsleistung verweigern; eine Klage auf Zahlung erheben; das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen.. Zudem kann der Arbeitnehmer Zinsen und Schadensersatz verlangen. Oft müssen bei der Geltendmachung der Ansprüche Ausschlussfristen beachtet werden. Diese können sowohl im individuellen Arbeitsvertrag als auch in einem Tarifvertrag enthalten sein. Nach Ablauf einer solchen Frist können die Ansprüche nicht mehr eingefordert werden.

BGB § 611, 612; MiLoG § 22

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