Abführung von Steuern und Sozialabgaben
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer und keine eigenständige Steuer. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, dem Betriebsstättenfinanzamt zu melden und an dieses abzuführen. Es gibt keine rechtliche Möglichkeit für den Arbeitnehmer, eine ungekürzte Zahlung zu verlangen. Die Pflicht zur Abführung der Steuern hat der Arbeitgeber unentgeltlich zu erfüllen. Verletzt ein Arbeitgeber die Pflicht, Lohnsteuer zu berechnen und abzuführen, hat der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialbeiträge zu berechnen und abzuführen. Er gilt als Beitragsschuldner. Die Sozialversicherung umfasst die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung. Der Sozialversicherungsbeitrag ist spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag für jeden Beschäftigten zu berechnen. Der gesamte Sozialversicherungsbeitrag eines Arbeitnehmers ist vom Arbeitgeber an die Krankenkasse zu zahlen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.
EstG § 41a, SGB IV § 28 ff
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