Falsch gefaltete Stimmzettel bei Betriebsratswahl sind ungültig
Werden nach einer Betriebsratswahl bei der Auszählung Stimmzettel mit nach außen sichtbarer Schrift aus der Wahlurne geholt, so sind diese Stimmzettel ungültig. Der Wahlvorstand einer Firma hatte solche Wahlzettel für ungültig erklärt mit der Begründung, dies verstöße gegen die Vorgaben des § 25 Satz 1 Nr. 1 der Wahlordnung (WO-BetrVG), wonach der Stimmzettel so zu falten ist, dass die Stimmabgabe erst nach vollständiger Entfaltung erkennbar ist. Gegen die Entscheidung des Wahlvorstands legten mehrere Wähler Einspruch ein und begehrten, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Das Landesarbeitsgericht Hessen wies diesen Einspruch zurück. Es führte aus: "Nach der gesetzlichen Wahlordnung muss ein Stimmzettel so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe bis zum Öffnen des Stimmzettels nicht sichtbar ist. Diese Regelung dient dem Schutz der geheimen Wahl, die sowohl bei der Briefwahl als auch bei der persönlichen Stimmabgabe gewährleistet sein muss."
Die Revision beim Bundesarbeitsgericht ist anhängig.
Landesarbeitsgericht Hessen 16 TaBV 83/23
Bundesarbeitsgericht 7 ABR 1/24 (anhängig)
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