Betriebsratsmitglied darf Dienstfahrzeug privat nutzen

 

Einem Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber das Recht eingeräumt, ein Dienstfahrzeug auch privat zu nutzen. Als der Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt wurde und dort nach § 37 Abs. 2 BetrVg seine vollständige Freistellung beschlossen wurde, forderte der Arbeitgeber das Fahrzeug wieder zurück. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer eine Klage auf Zurverfügungstellung eines Pkw zur privaten Nutzung und auf Schadenersatz für die Zeit, in der er den Pkw nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung gehabt habe. Beide Forderungen sprach das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer zu. Es wurde argumentiert, dass nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung die Überlassung eines Dienstwagens zur persönlichen Nutzung einen Teil der Vergütung darstelle, in diesem Fall in Form eines immateriellen Vorteils. Einem Betriebsrat steht gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG für die Zeit der Arbeitsbefreiung die Vergütung zu, die ihm zugestanden hätte, wenn das Arbeitsverhältnis ohne die Freistellung fortgesetzt worden wäre (Lohnausfallprinzip).


Bundesarbeitsgericht (BAG)

Urteil vom 23.06.2004, Aktenzeichen 7 AZR 514/03

 

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