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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bei Krankheit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen be-steht. Ein Anspruch auf weitere sechs Wochen besteht, wenn der Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten vor der Arbeits-unfähigkeit wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist bzw. müssen seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zwölf Monate abgelaufen sein. Der Anspruch kann weder im Arbeitsvertrag noch durch sonstige Vereinbarungen ausgeschlossen oder beschränkt werden. Längere Zeiten können in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vereinbart werden. Der Anspruch umfasst Feiertage, es sei denn, der Arbeitnehmer fehlt vor einem Feiertag oder am ersten Tag nach dem Feiertag unentschuldigt. Trifft den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsverhinderung besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ein Verschulden li...

Haben Verstorbene Anspruch auf Urlaub?

 Arbeitnehmer verstorben, Urlaubsanspruch weg? Nein, so einfach ist es nicht. Die Erben können vom (ehemaligen) Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub verlangen. Der Anspruch des Verstorbenen geht auf die Erben über.  Bis 2013 urteilte das Bundesarbeitsgericht hier noch anders: Ein Urlaubsanspruch geht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter und kann nicht in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG); also kein Teil der Erbmasse, keine Auszahlung an die Erben. Vererbbar war bisher nur der bereits entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch des Erblassers.  2014 dann die Kehrtwende: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf Abgeltung des zum Zeitpunkt des Todes noch nicht genommenen Urlaubs haben. Denn nach EU-Recht darf der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod untergehen. Und zwar nicht nur der Mindesturlaub, so das Bundesarbeitsgericht in ...

Kündigung per Einwurf-Einschreiben nur bedingt wirksam

  Der Einlieferungsbeleg mit Sendestatus eines Einwurf-Einschreibens reicht als Nachweis für den Zugang eines Kündigungsschreibens nicht aus. Es ist notwendig, dass eine Gewährsperson die Auslieferung bestätigt. Die Auslieferung kann weder mit dem Einlieferungsbeleg noch mit dem Sendestatus bewiesen werden. Vielmehr wird ein Auslieferungsbeleg mit Namen und Unterschrift des Postzustellers benötigt, um zu beweisen, wer zu welchem Zeitpunkt das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers geworfen hat. Ein solcher Auslieferungsbeleg kann innerhalb von 15 Monaten bei der Post angefordert werden. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urt. v. 12.12.2023, 15 Sa 20/23

Beleidigung von Kollegen in privater WhatsApp-Gruppe

  Ist eine kleine private geschlossene WhatsApp-Gruppe eine Art geschützter Raum, in dem Vertraulichkeit gilt und Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Sanktionen bleiben? Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich erstmals mit dieser Frage. Die bisherige Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen ist in Deutschland uneinheitlich. Im verhandelten Fall bestand die WhatsApp-Gruppe aus sieben Arbeitskollegen, die seit vielen Jahren befreundet sind; zwei der Mitglieder sind zudem verwandt. Ein Arbeitnehmer äußerte sich in dieser Chatgruppe "in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise" (Presseerklärung BAG) über Vorgesetzte. Als der Arbeitgeber zufällig von den Beleidigungen erfuhr, kündigte er den Arbeitnehmer außerordentlich fristlos. Der Gekündigte reichte Kündigungsschutzklage ein und argumentierte, bei der Gruppe hätte es sich um einen geschützten Raum gehandelt, in dem er auf Vertraulichkeit setzen konnte. Die...

Abführung von Steuern und Sozialabgaben

  Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer und keine eigenständige Steuer. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, dem Betriebsstättenfinanzamt zu melden und an dieses abzuführen. Es gibt keine rechtliche Möglichkeit für den Arbeitnehmer, eine ungekürzte Zahlung zu verlangen. Die Pflicht zur Abführung der Steuern hat der Arbeitgeber unentgeltlich zu erfüllen. Verletzt ein Arbeitgeber die Pflicht, Lohnsteuer zu berechnen und abzuführen, hat der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialbeiträge zu berechnen und abzuführen. Er gilt als Beitragsschuldner. Die Sozialversicherung umfasst die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung. Der Sozialversicherungsbeitrag ist spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag für jeden Beschäftigten zu berechnen. Der...