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Haben Verstorbene Anspruch auf Urlaub?

 Arbeitnehmer verstorben, Urlaubsanspruch weg? Nein, so einfach ist es nicht. Die Erben können vom (ehemaligen) Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub verlangen. Der Anspruch des Verstorbenen geht auf die Erben über.  Bis 2013 urteilte das Bundesarbeitsgericht hier noch anders: Ein Urlaubsanspruch geht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter und kann nicht in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG); also kein Teil der Erbmasse, keine Auszahlung an die Erben. Vererbbar war bisher nur der bereits entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch des Erblassers.  2014 dann die Kehrtwende: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf Abgeltung des zum Zeitpunkt des Todes noch nicht genommenen Urlaubs haben. Denn nach EU-Recht darf der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod untergehen. Und zwar nicht nur der Mindesturlaub, so das Bundesarbeitsgericht in ...

Kündigung per Einwurf-Einschreiben nur bedingt wirksam

  Der Einlieferungsbeleg mit Sendestatus eines Einwurf-Einschreibens reicht als Nachweis für den Zugang eines Kündigungsschreibens nicht aus. Es ist notwendig, dass eine Gewährsperson die Auslieferung bestätigt. Die Auslieferung kann weder mit dem Einlieferungsbeleg noch mit dem Sendestatus bewiesen werden. Vielmehr wird ein Auslieferungsbeleg mit Namen und Unterschrift des Postzustellers benötigt, um zu beweisen, wer zu welchem Zeitpunkt das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers geworfen hat. Ein solcher Auslieferungsbeleg kann innerhalb von 15 Monaten bei der Post angefordert werden. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urt. v. 12.12.2023, 15 Sa 20/23

Beleidigung von Kollegen in privater WhatsApp-Gruppe

  Ist eine kleine private geschlossene WhatsApp-Gruppe eine Art geschützter Raum, in dem Vertraulichkeit gilt und Beschimpfungen oder Beleidigungen ohne arbeitsrechtliche Sanktionen bleiben? Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich erstmals mit dieser Frage. Die bisherige Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen ist in Deutschland uneinheitlich. Im verhandelten Fall bestand die WhatsApp-Gruppe aus sieben Arbeitskollegen, die seit vielen Jahren befreundet sind; zwei der Mitglieder sind zudem verwandt. Ein Arbeitnehmer äußerte sich in dieser Chatgruppe "in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise" (Presseerklärung BAG) über Vorgesetzte. Als der Arbeitgeber zufällig von den Beleidigungen erfuhr, kündigte er den Arbeitnehmer außerordentlich fristlos. Der Gekündigte reichte Kündigungsschutzklage ein und argumentierte, bei der Gruppe hätte es sich um einen geschützten Raum gehandelt, in dem er auf Vertraulichkeit setzen konnte. Die...

Abführung von Steuern und Sozialabgaben

  Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer und keine eigenständige Steuer. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, dem Betriebsstättenfinanzamt zu melden und an dieses abzuführen. Es gibt keine rechtliche Möglichkeit für den Arbeitnehmer, eine ungekürzte Zahlung zu verlangen. Die Pflicht zur Abführung der Steuern hat der Arbeitgeber unentgeltlich zu erfüllen. Verletzt ein Arbeitgeber die Pflicht, Lohnsteuer zu berechnen und abzuführen, hat der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialbeiträge zu berechnen und abzuführen. Er gilt als Beitragsschuldner. Die Sozialversicherung umfasst die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung. Der Sozialversicherungsbeitrag ist spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag für jeden Beschäftigten zu berechnen. Der...

SMS vom Arbeitgeber muss unter Umständen auch in der Freizeit gelesen werden

  Wenn dem Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Regelungen bekannt ist, dass der Arbeitgeber per SMS in Bezug auf Uhrzeit und Ort die Arbeitsleistung am Folgetag konkretisieren wird, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auch in seiner Freizeit die SMS zur Kenntnis zu nehmen. Eine solche betriebliche Regelung kann z.B. in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Erscheint der Arbeitnehmer nicht zu den in der SMS angegebenen Arbeitszeiten zum Dienst, so kann der Arbeitgeber dieses Verhalten als unentschuldiges Fehlen werten und eine Abmahnung aussprechen. Auch kann ein Abzug von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen. Das Lesen der SMS ist eine in unmittelbarem Zusammenhang zur Arbeitspflicht stehende Nebenleistungspflicht, die sich aus der Betriebsvereinbarung ergibt. Im Rahmen der geschuldeten Mitwirkungspflicht ist der Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet, ununterbrochen erreichbar zu sein. Es steht ihm frei, wann und wo er die SMS liest. Bei der Kenntnisnahme der Nachri...